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UN: Verurteilung der “einzigen Demokratie des Nahen Ostens” wegen schweren Völkerrechtsbruchs

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“Bericht der internationalen Kommission zur Untersuchung der Verstöße gegen das Völkerrecht, einschließlich des Kriegsrechts und der Menschenrechte, die bei den israelischen Angriffen auf die Flotte mit humanitären Hilfsgütern begangen wurden

Vorrede

Dieser Bericht wurde von der Untersuchungskommission erstellt, die der Menschenrechtsrat mit der Resolution 14/1 vom 2. Juni 2010 eingesetzt hat, mit dem Auftrag, die Verstöße gegen das Völkerrecht, einschließlich des Kriegsrechts und der Menschenrechte, zu untersuchen, die israelische Spezialkräfte am 31. Mai 2010 während des Kaperns der für Gaza bestimmten humanitären Hilfsflotte begangen haben, wobei neun Menschen getötet und viele andere verletzt wurden. Der Bericht untersucht die Ereignisse während des Kaperns der Flotte im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts. Die Untersuchungskommission führte in Genf, London, Istanbul und Amman Befragungen von mehr als 100 Zeugen durch. Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen und anderer erhaltener Informationen war die Kommission imstande, ein Abbild der Vorfälle zu rekonstruieren, die sich während der Kaperung am 31. Mai 2010 und danach ereignet haben. Der Bericht ist eine sachliche Beschreibung der Ereignisse vor der Kaperung, während des Kaperns jedes der sechs Schiffe der Flotte (am 31. Mai) und während der Kaperung eines siebten Schiffes am 6. Juni 2010; außerdem werden die Vorfälle beschrieben, die zum Tod von neun Passagieren und zur Verletzung zahlreicher weiterer Passagiere führten und sich während der Inhaftierung von Passagieren in Israel und bei ihrer Abschiebung ereigneten. Der Bericht enthält eine juristische Einschätzung von Tatsachen, welche die Kommission in der Absicht vorgenommen hat, festzustellen, ob es zu Verstößen gegen das Völkerrecht, einschließlich des Kriegsrechts und der Menschenrechte, gekommen ist. Die Untersuchungsmission hat festgestellt, dass israelische Spezialkräfte während des Kaperns der Flotte, während der Inhaftierung von Passagieren und bei deren Abschiebung eine Reihe von Verstößen gegen das Völkerrecht, einschließlich des Kriegsrechts und der Menschenrechte, begangen haben. (…)

V. Schlussfolgerungen

260. Der Angriff auf die Flotte muss im Zusammenhang mit den andauernden Problemen zwischen der Regierung Israels, der Palästinensischen Autonomiebehörde und den Menschen gesehen werden. Bei der Durchführung ihrer Aufgabe, stellte die Kommission fest, dass beide Seiten zutiefst von der Richtigkeit ihrer jeweiligen Position überzeugt sind. Wenn nicht eine dramatische Veränderung der festgefahrenen gegenwärtigen Situation eintritt, wird es sehr wahrscheinlich wieder zu ähnlichen Katastrophen kommen. Man sollte sich daran erinnern, dass die Demonstration von Macht und Stärke eher akzeptiert wird, wenn sie mit einem Gefühl für Gerechtigkeit und Fairplay geschieht. Frieden und Rücksichtnahme müssen erarbeitet und können nicht aus dem Gegner herausgeprügelt werden. Ein unfairer Sieg hat noch niemals einen dauerhaften Frieden gebracht.

261. Die Kommission kam zu dem gesicherten Ergebnis, dass am 31. Mai 2010 in Gaza eine humanitäre Krise bestand. Ihr lagen aus zuverlässigen Quellen so unwiderlegbare Beweise vor, dass sie zu keiner anderen Einschätzung kommen konnte. Jede Leugnung dieses Ergebnisses ist mit rationalen Argumenten nicht zu rechtfertigen. Als eine der daraus zu ziehenden Konsequenzen ergibt sich, dass schon allein aus diesem Grund die Blockade (des Gaza-Streifens) illegal und rechtlich nicht zu begründen ist. Das gilt trotz der Begründung, mit der man (in Israel) die Rechtmäßigkeit der Blockade zu belegen versucht.

262. Diese Schlussfolgerung führt zu weiteren Feststellungen. Grundsätzlich war die Aktion der israelischen Streitkräfte zum Kapern der “Mavi Marmara” auf offenem Meer unter diesen Umständen und aus den angegebenen Gründen eindeutig illegal. Auch nach Artikel 51 der UN-Charta war die unter diesen Umständen vorgenommene Aktion nicht gerechtfertigt.

263. Israel versucht die Blockade aus Sicherheitsgründen zu rechtfertigen. Der Staat Israel hat Anspruch auf Frieden und Sicherheit wie jeder andere Staat. Das Abfeuern von Raketen und anderer Kriegsmunition vom Gaza-Streifen aus auf israelisches Territorium ist ein schwerer Verstoß gegen das Völkerrecht und das Kriegsrecht. Aber auch jede Vergeltungsaktion, die zur kollektiven Bestrafung der Zivilbevölkerung in Gaza führt, ist unter keinen Umständen mit dem Recht vereinbar.

264. Das Verhalten des israelischen Militärs und anderen Personen gegenüber den Passagieren der Flotte war in dieser Situation nicht nur unangemessen, sondern auch durch eine in diesem Ausmaß völlig unnötige, unglaubliche Gewaltanwendung gekennzeichnet. Die Brutalität erreichte ein inakzeptables Niveau. Ein solches Verhalten kann weder aus Sicherheitsgründen noch aus anderen Gründen gerechtfertigt oder entschuldigt werden. Es stellte eine schwere Verletzung der Menschenrechte und des Kriegsrechts dar.

265. Die Kommission ist der Meinung, dass mehrere Übertretungen und Straftaten begangen wurden. Sie findet es unbefriedigend, dass sie in der verfügbaren Zeit nicht imstande war, eine umfassende Liste aller Straftaten zu erstellen. Es liegen jedoch genug eindeutige Beweise vor, die nach Artikel 147 der Vierten Genfer Konvention eine Strafverfolgungen folgender Verbrechen erfordern:

Vorsätzlicher Mord

Folterung oder unmenschliche Behandlung

Vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit

Die Kommission ist auch der Meinung, dass Israel gegen eine Reihe von Verpflichtungen verstoßen hat, die ihm aus der Achtung der Menschenrechte erwachsen, und zwar gegen folgende Bestimmungen

• Recht auf Leben (Art. 6, International Covenant on Civil and Political Rights);

• Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 7, International Covenant);

• Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person und auf den Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Inhaftierung (Art. 9, International Convenant);

• Recht der Inhaftierten auf menschliche Behandlung und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 10, International Convenant)

• Redefreiheit (Art.9, International Convenant)

Auch das Recht von Verletzten auf eine wirksame Behandlung sollte garantiert sein. Die Kommission sollte nicht so verstanden werden, dass sie diese Liste für vollständig hält.

266. Die Kommission stellt fest, dass die Einbehaltung des von den israelischen Behörden unrechtmäßig konfiszierten Eigentums (von Passagieren) ein andauerndes Vergehen ist und ersucht Israel, dieses Eigentum unverzüglich zurückzugeben.

267. Da die Täter bei ihren schwereren Verbrechen maskiert waren, können sie nicht ohne Hilfe der israelischen Behörden identifiziert werden. Sie reagierten sehr gewalttätig, wenn sie glaubten, jemand versuche, sie zu identifizieren. Die Kommission hofft aufrichtig darauf, dass die israelische Regierung ihre Identifizierung ermöglicht, damit die Schuldigen verfolgt und die Verfahren zum Abschluss gebracht werden können.

268. Die Kommission ist sich bewusst, dass die Regierung Israels es nicht zum ersten Mal abgelehnt hat, bei einer Untersuchung von Ereignissen mitzuwirken, an denen Angehörige ihres Militärs beteiligt waren. Bei dieser Gelegenheit akzeptiert die Kommission die Versicherungen des Ständigen Vertreters Israels (bei der UNO), dass sich die Position, die er (im Auftrag seiner Regierung) zu vertreten hatte, nicht gegen die Mitglieder der Kommission persönlich richtete. Es ist dennoch bedauerlich, dass es die israelische Regierung erneut abgelehnt hat, sich an einer Untersuchung zu beteiligen, die nicht von ihr selbst durchgeführt wurde oder an der sie maßgeblichen Anteil hatte, die sich aber mit Ereignissen beschäftigte, bei denen Zivilisten durch israelische Militärs zu Tode kamen.

269. Die Kommission bedauert, dass die Ständige Vertretung Israels (bei der UNO) ihren Bitten um Informationen nicht nachgekommen ist. Als Grund wurde dafür gleich zu Beginn angegeben, die Regierung Israels habe ein eigenes unabhängiges Gremium von angesehenen Personen zur Untersuchung der Vorfälle auf der Flotte eingesetzt. Der Kommission wurde mitgeteilt, deshalb und weil der (UN-)Generalsekretär die Einsetzung eines weiteren erlesenen Gremiums mit einem ähnlichen Mandat angekündigt habe, sei “eine zusätzliche Initiative des Menschenrechtsrates unnötig und unproduktiv”.

270. Die Kommission stimmte nicht mit dieser Auffassung überein und schlug deshalb dem Ständigen Vertreter Israels vor, dass er nicht die Kommission, sondern den Menschenrechtsrat auffordern sollte, der Kommission zu gestatten, die Veröffentlichung ihres Berichtes aufzuschieben, damit sie weitere Untersuchungen anstellen und ihre Aufgabe vollenden könne. Die Kommission hat jedoch bis heute vom Menschenrechtsrat keine derartige Anweisung erhalten, möchte aber mitteilen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, auf eine solche Direktive des Rates positiv zu reagieren.

271. Im Licht der Tatsache, dass das Turkel-Komitee (der israelischen Regierung) und das Gremium des Generalsekretärs ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen haben, nimmt die Kommission Abstand von jedweden Bemerkungen, die den Eindruck erwecken könnten, sie wolle die genannten Gremien davon abbringen, ihre Untersuchungen “unbehindert von äußeren Einflüssen” zu vollenden. Die Kommission beschränkt sich auf die Feststellung, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in Untersuchungsverfahren zu den bekannten Umständen nicht größer wird, wenn das Subjekt einer Untersuchung entweder sich selbst untersucht oder eine maßgebende Rolle in dem Untersuchungsverfahren spielt.

272. An anderer Stelle dieses Berichts hat die Kommission auf die Tatsache hingewiesen, dass sie es als notwendig erachtete, ihr Mandat selbst zu interpretieren, weil es in der Resolution, mit der sie eingesetzt wurde, sehr allgemein formuliert worden war. Beim jetzigen Stand der Dinge ist es besonders wichtig, zu betonen, dass es keinerlei (Vorgaben oder) Vorverurteilungen gab. Die Kommission achtete besondere sorgfältig darauf, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit mitzuteilen, dass sie ihr Mandat nach eigener Interpretation dazu verpflichtete, ihre Aufgabe ohne irgendwelche vorgefassten Meinungen oder Vorurteile anzugehen. Sie möchte allen Beteiligten versichern, dass sie sich strikt daran gehalten hat.

273. Alle an Bord der Schiffe der Hilfsflotte befindlichen Passagiere, die vor der Kommission erschienen, beeindruckten deren Mitglieder als Menschen, die sich dem Geist der Humanität verpflichtet fühlen und von einer tiefen und echten Anteilnahme am Wohlergehen der Bewohner des Gaza-Streifens beseelt waren. Die Kommission kann nur die Hoffnung ausdrücken, dass alle bestehenden Differenzen nicht auf lange, sondern auf möglichst kurze Sicht bereinigt werden können, damit in dieser Region endlich Frieden und Harmonie einkehren.

274. Neun Menschen verloren ihr Leben, und mehrere andere erlitten schwere Verletzungen. Nach den Beobachtungen der Kommission haben die traumatischen Erfahrungen nicht nur bei den Passagieren, sondern auch bei den verletzten Soldaten deutlich spürbare psychische Narben hinterlassen. Die Mitglieder der Kommission sprechen allen Betroffenen und vor allem den Familien der Verstorbenen ihr tiefes Mitgefühl aus.

275. Nicht nur die Kommission ist der Meinung, dass im Gaza-Streifen eine beklagenswerte Situation besteht, die als “unerträglich” zu charakterisieren ist. Dieser Zustand ist im 21. Jahrhundert völlig inakzeptabel und nicht länger hinzunehmen. Es ist völlig unverständlich, wie jemand die Bedingungen, unter denen die Menschen dort leben müssen, als “zufriedenstellend und die grundlegendsten Bedürfnisse der Menschen befriedigend” charakterisieren konnte. Die beteiligten Parteien und die internationale Gemeinschaft sind verpflichtet, eine Lösung zu finden, welche die berechtigten Sicherheitsinteressen sowohl Israels als auch des palästinensischen Volkes wahrt, denn beide sind dazu berechtigt “ihren Platz unter dem Himmel” zu haben. Die in diesem Fall offensichtliche Konkurrenz zwischen dem Recht auf Sicherheit und dem Recht auf ein menschenwürdiges Leben kann nur beseitigt werden, wenn alte Gegensätze einem (gemeinsamen) Streben nach Gerechtigkeit und Fairplay untergeordnet werden. Beide Seiten müssen die Kraft finden, die tief verwurzelten Vorbehalte aus ihrem Gedächtnis zu reißen und aufeinander zuzugehen.

276. Die Kommission hat auch über das Engagement humanitärer Organisationen nachgedacht, die bei langjährigen humanitären Krisen, in denen die internationale Gemeinschaft – aus welchen Gründen auch immer – untätig geblieben ist, intervenieren möchten. Zu häufig werden sie als lästig empfunden und schlimmstenfalls beschuldigt, Terroristen oder feindliche Agenten zu sein.

277. Man muss unterscheiden zwischen Aktionen, die unternommen werden, um den Menschen in Krisengebieten Erleichterung zu verschaffen, und Aktionen, die gegen die Verursacher der Krisen gerichtet sind. Die letztgenannte Aktionsform ist eine politische Aktion und deshalb unpassend für Gruppen, die ihr Anliegen als rein humanitär bezeichnen. Auf diesen Unterschied wird hingewiesen, weil einige der Passagiere ausschließlich den dringenden Bedarf der Menschen in Gaza decken wollten, während es anderen vor allem darum ging, die Aufmerksamkeit auf die Blockade zu lenken und deren Aufhebung als einzige Möglichkeit zur Beendigung der Krise zu propagieren. In einer Untersuchung sollte geprüft werden, was als rein humanitäre Hilfe und was als humanitäre Aktion zu definieren ist, damit man sich auf rechtmäßige Formen des Eingreifens bei humanitären Krisen verständigen kann.

278. Die Kommission hofft aufrichtig, dass denjenigen, die durch die illegalen Aktionen des israelischen Militärs Verluste erlitten haben, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden und dass man sie angemessen und schnell entschädigt. Wir hoffen, dass die Regierung Israels deshalb umgehend aktiv wird. Es wird ein langer Weg sein, den Israel gehen muss um den schlechten Ruf loszuwerden, den dieses Land sich durch seine ungestrafte Unnachgiebigkeit in internationalen Angelegenheiten erworben hat. Das würde auch denen helfen, die aufrichtiges Verständnis für die Situation (der Betroffenen) haben, weil sie die dann unterstützen könnten, ohne selbst stigmatisiert zu werden.”

 

(Quelle: Luftpost.)

Hinweis:

Der vollständige, 66-seitige Original-UN-Bericht (in Englisch) ist hier als PDF erhältlich.


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